§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Förderverein – Nürnberger – Feuerwehr –Museum e.V." (FNFM e.V.). Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienende und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtete Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein Feuerwehrmuseum in Nürnberg einzurichten und zu unterhalten. Es soll die Zeugnisse der organisatorischen und technischen Entwicklung des Feuerwehrwesens der Region Nürnberg sammeln und sie den Feuerwehrmitgliedern, sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dadurch soll die geschichtliche Tradition des Feuerwehrwesens wachgehalten und sein jeweiliger technischer Stand offenbar gemacht werden. Das Museum soll eine Stätte der Erinnerung an die Feuerwehrmitglieder sein, die ihr Leben oder ihre Gesundheit im Feuerwehreinsatz für die Allgemeinheit hingaben. Die Jugend soll durch das Museum an die Werte der Nächstenhilfe und des Dienstes an der Gemeinschaft gemahnt und damit am Feuerwehrdienst interessiert werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle dem deutschen Feuerwehrwesen oder dem Brandschutz durch private, berufliche, organisatorische, wissenschaftliche oder kulturelle Beziehung verbundenen natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen (Einzelmitglieder, Körperschaften, Anstalten, Verbände, Vereinigungen und Unternehmen) werden die bereit sind, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Beitrittserklärungen werden vom Vorstand des Vereins entgegengenommen und von ihm bestätigt. Mit Zugang der Bestätigung ist die Aufnahme vollzogen. Der FNFM e.V. unterscheidet drei Mitgliedsarten: Aktive Mitgliedschaft: Personen, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen Fördernde Mitgliedschaft: Personen, die nicht aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen, aber die Zielsetzung des Vereins unterstützen, z.B. durch freiwillige Zuwendungen oder Sachspenden. Ehrenmitglieder Jedes fördernde Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des FNFM e.V. teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des FNFM e.V. und ab Vollendung des 18. Lebensjahres an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, die angebotenen Leistungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Körperschaften, Verbände, Firmen und Vereinigungen können nur fördernde Mitglieder werden und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an das Vereinsvermögen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens sechs Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt sein. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert, in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung länger als 1 ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. § 5 Organe Organe des Vereins sind ist die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und der erweiterte Vorstand. §6 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird mindestens ein Monat vorangekündigt. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mit mindestens 1/10 der Stimmen unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird, ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß schriftlicher mäßiger Ladung mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sie zu einem neuen Termin innerhalb von 4 vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Einzelmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für das abgelaufene Jahr keine Vereinsbeiträge rückständig sind. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Geheim wird abgestimmt, wenn es von mindestens einem Mitglied der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen verlangt wird. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Satzungsänderung kann nur mit zwei Drittel, eine Änderung des Vereinszwecks muss mit drei Viertel in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. § 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen: die Satzung; die Entlastung des Vorstandes und der Kassen Rechnungsprüfer sowie die Entgegennahme des Geschäftsberichtes; die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstand und der Kassenprüfer; die Ernennung von Ehrenmitgliedern die Beiträge; die Auflösung. den Haushalt Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand einzureichen. Sie müssen für die Tagesordnung berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig vor Absendung der Einladung (§ 8 Abs. 1) eingegangen sind. § 8 Leitung der Mitgliederversammlung Der Vorstandsvorsitzende hat im Einvernehmen mit dem Vorstand die Versammlung mindestens einen Monat vor dem Sitzungstag schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. In der Leitung der Mitgliederversammlung wird der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von ihrem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. § 9 Der Vorstand Alle Mitglieder des Vorstandes, müssen aktive Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Geborene Vorstandsmitglieder sind der Leiter der Berufsfeuerwehr Nürnberg und der Leiter der historischen Sammlung der Berufsfeuerwehr Nürnberg. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 5 fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreise des Vorstandes den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schatzmeister, den Schriftführer und einen Beisitzer Die Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Sie werden nach Bedarf einberufen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. § 10 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Verein, und des Museums, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand fasst insbesondere Beschluss über: die Einberufung der Mitgliederversammlung; den die Erstellung des Haushalts für die Mitgliederversammlung; die Vorlage des Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung; die Entgegennahme und Prüfung der Jahresabrechnung; die Bestellung eines Prüfers, den Vorschlag der Kassenprüfer; die Ernennung den Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 11 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Pfleger für Feuerwehrangelegenheiten aus dem Kreis des Stadtrates, dem Stadtbrandinspektor oder einem seiner Vertreter, sofern er nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist, dem Stadtbrandinspektor oder einem seiner Vertreter, sowie zwei aktiven Mitglieder des FNFM e.V. , die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. § 12 Kassenprüfer Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres und die vollständige Vorlage der Rechnungsbelege sowie die ordnungsgemäße Verbuchung aller Ein – und Ausgänge zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. § 13 Aufbringen der Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden u.a. durch jährliche Mitgliederbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Höhe der Mitgliederbeiträge für Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die aufgebrachten Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden. Kein Mitglied des Vereins oder eines seiner Organe darf durch seine Tätigkeit für den Verein einen persönlichen Vorteil erlangen. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Zahlungsanweisungen über DM 1.000.- bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand setzt durch Beschluss fest, von welcher Höhe ab Anweisungen seiner Zustimmung bedürfen. § 14 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder aller Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. §15 Bekanntmachungen Veröffentlichungen des Vereins werden durch Rundschreiben an die Mitglieder bekannt gegeben. § 16 Gewinne, Zuwendungen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 17 Auflösung Der FNFM e.V. kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder einem entsprechenden Antrag zugestimmt haben. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann muß eine weitere Mitgliederversammlung in einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Ist die Mitgliederversammlung auch bei der zweiten Versammlung nicht beschlussfähig, so kann muß eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, bei welcher die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Sämtliche im fremden Eigentum stehende Gegenstände sind auf Anforderung den Eigentümern zurückzugeben. Das nach der Beendigung vorhandene Vermögen fällt der Berufsfeuerwehr Stadt Nürnberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 festgelegten Zwecke zu verwenden hat. Die wird insbesondere Exponate, die Feuerwehren dem Verein geschenkt haben, diesen zuwenden, wenn die in § 2 festgelegten Zwecke gewährleistet sind. Weitere Exponate gehen in den Besitz des Stadtfeuerwehrverbandes Nürnberg e. V. über, sofern dieser zu diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig anerkannt ist. Bei Auflösung des Vereins ist es ausgeschlossen, dass Mitglieder irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen erhalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. §18 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Nürnberg, den 30.11.2000Die Mitgliederversammlung






